Auszüge aus der Betreuungsvereinbarung

Vor der Betreuungszeit legen wir in einer Vereinbarung alles Wichtige fest. Unten sind die wesentlichen Passagen daraus vorab zu finden.
Zwingende Aufnahmebedingung ist dabei, dass alle Kaninchen gegen RHD1, RHD2 und Myxomatose geimpft sein müssen.

Der Tierhalter versichert, vorstehende Angaben wahrheitsgemäß aufgeführt und die Gastfamilie über alle Eigenarten der Tiere (beißen, Verträglichkeit mit anderen Tieren, Verhalten zu Kindern, fremden Personen, usw.) informiert zu haben.

Die Gastfamilie verpflichtet sich, die Tiere während der Betreuung artgerecht zu halten, zu füttern, zu pflegen und zu versorgen, dem Tier kein Leid zuzufügen und auch nicht durch Dritte zu dulden. Sollte eines der Tiere während der Betreuungszeit erkranken, ist die Gastfamilie für die tierärztliche Versorgung verantwortlich. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Tierhalter zu tragen. Der Tierhalter ermächtigt die Gastfamilie, eine eventuelle erforderliche Untersuchung/Behandlung des erkrankten Tieres bei einem Tierarzt in seinem Namen in Auftrag zu geben und die anfallenden Kosten wie folgt zu übernehmen
|_| ausnahmslos |_| in max. Höhe von __________ €.
Sollte der Tierhalter wünschen, dass im Krankheitsfall eines der Tiere ein Tierarzt seines Vertrauens aufgesucht wird, ist dessen Adresse nachstehend aufzuführen. Ist der Tierhalter während der Abwesenheit telefonisch erreichbar, ist dieser bei schwerer Erkrankung des Tieres oder beim Auftreten größerer Probleme umgehend zu verständigen.
Eine eventuell notwendige Einschläferung erfolgt ausschließlich nach Rücksprache mit dem Tierhalter. Im Todesfall erfolgt die Aufbewahrung des verstorbenen Tieres beim Tierarzt bis zur Abholung durch den Tierhalter. Die Gastfamilie übernimmt keine Haftung für das Ableben eines Tieres.

Die Tiere dürfen von der Gastfamilie nicht (auch nicht zeitweise) an Dritte übertragen werden.

Von den Tieren verursachte Schäden sind vom Tierhalter zu übernehmen. Besteht eine Haftpflicht­versicherung, so ist die Schadensregulierung bilateral zwischen Tierhalter und Versicherung abzuwickeln. Wird der Schaden durch die Versicherung nicht getragen, haftet der Tierhalter.

Bei unrichtigen Angaben oder bei Verstoß gegen einer der obig aufgeführten Vereinbarungen, gilt eine Vertragsstrafe von € 500,- als vereinbart.

Sollten sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sollten sich beim Tierhalter Verzögerungen ergeben, die bedingen, dass eine Abholung der Tiere nicht zum vereinbarten Termin erfolgen kann, so ist die Gastfamilie unverzüglich davon zu informieren, damit Weiteres vereinbart werden kann.

Werden die Tiere zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgeholt und die Gastfamilie auch nicht über eventuelle Verzögerungen in Kenntnis gesetzt, so hat die Gastfamilie das Recht, die Tiere am 4. Tag nach dem vereinbarten Abholtag einem Tierheim oder Tierschutzverein zur weiteren Vermittlung zu überlassen.

Der Eigentümer stimmt mit nachstehender Unterschrift ausdrücklich dieser Vorgehensweise zu und tritt in einen solchen Fall alle Rechte an den Tieren ab.